RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X05

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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