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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §199 Abs3;Rechtssatz
Dadurch, dass sich der Besch als eingeteilter Notarzt - nachdem er von der Ärztevermittlungszentrale von einem Patienten mit Verdacht auf Herzinfarkt informiert worden war - geweigert hat, den Patienten aufzusuchen und zu versorgen, hat er die "Tathandlung" iSd § 48 Ärzte 1998 iVm § 199 Abs 3 ÄrzteG 1998 (Verweigerung der Ersten Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr) begangen. Mit der "Verweigerung" - das ist mit der Erklärung, in seiner Ordination zu bleiben - hat der Besch der Anordnung des § 48 des ÄrzteG 1998 zuwidergehandelt, damit war der Tatbestand erfüllt. Es kommt daher auf den Ort der Weigerung an, und nicht auf den Ort, an dem die verweigerte Leistung hätte vorgenommen werden sollen (Hinweis E vom 23.1.1991, 90/03/0059). Die Zuständigkeit der Behörde folgt aus § 51 Abs. 1 VStG. Auch der Vorwurf des Besch, es fehle die Tatortangabe iSd § 44a Z 1 VStG ist nicht berechtigt, weil im Spruch unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, dass die Verweigerung in der Ordination des Besch geäußert wurde, was als Tatortbezeichnung ausreicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110075.X01Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008