RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §121 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0049

Rechtssatz

Wenn sich anlässlich einer Überprüfung der Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage gemäß § 121 WRG 1959 ergibt, dass Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, ist so zu verfahren, dass auf der Grundlage eines Gesuches gemäß § 103 WRG 1959 zunächst das erforderliche Bewilligungsverfahren und erst im Anschluss daran die Überprüfung des ganzen Vorhabens durchzuführen ist, soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst wird; eine mündliche Überprüfungsverhandlung ist zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls zu unterbrechen. Im Falle der Trennbarkeit des Projektes kann auch zunächst der bewilligungsgemäß ausgeführte Teil überprüft und sodann der von der Bewilligung abweichende Anlagenbereich genehmigt werden. In jedem solchen Fall sind die Abweichungen von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit zu kennzeichnen. Dies bedeutet keinesfalls, dass die Möglichkeit der Initiierung eines parallel laufenden Bewilligungsverfahrens für eine mehr als geringfügige Abweichung die Zulässigkeit der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages im Verfahren nach § 121 WRG 1959 in Frage stellt, besteht doch die unbeschadete Möglichkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages(Hinweis E 26. März 1980, 1571/77, VwSlg 10078 A/1980). Für den Fall eines technisch sachnahen Zusammenhanges zwischen konsenswidrigem Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt ist entweder nach § 121 WRG 1959 zu verfahren -

dh ein Beseitigungsauftrag zu erlassen oder nachträglich zu genehmigen - oder nach Teilkollaudierung des Anlagenrestes ein Bewilligungsverfahren einzuleiten (Hinweis E 12. Oktober 1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993). Eine Aussage dahingehend, dass die Fortsetzung eines Überprüfungsverfahrens bei Antragstellung unzulässig wäre, ist weder der Rechtslage noch der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070048.X01

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten