RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0121

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art4;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
62000CJ0228 Kommission / Deutschland;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs5;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 Anh2;

Rechtssatz

Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren iSd der Abfall-RL 75/442/EWG hat sich der EuGH in den Urteilen vom 27.2.2002, Rs C-6/00 (ASA) und vom 13.2.2003, Rs C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Hingegen ist die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche nicht entscheidend für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als "Verwertung" einzustufen ist. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Einstufung ist der Schadstoffgehalt der Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070121.X08

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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