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E3L E06202020Norm
31989L0299 Kreditinstitute-Eigenmittel-RL Art2 Abs1 Z6;Rechtssatz
Unter den Bestandteilen nach Art. 2 Abs. 1 der Eigenmittel-RL 89/299/EWG sind auch die sog. "sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 3". Diese werden unabhängig von ihrer Bezeichnung in Art. 3 auf Grund der dort genannten Merkmale umschrieben. Artikel 2 Abs. 1 Z 6 iVm Artikel 3 der Eigenmittel-Richtlinie ermöglicht somit die Einbeziehung von Dotationseinlagen iSd § 103 BWG bei der Berechnung der Eigenmittel (ohne dass der nationale Gesetzgeber gezwungen wäre, die Berücksichtigung solcher Mittel vorzusehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999170135.X03Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017