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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0055 E 19. April 1994 RS 2Stammrechtssatz
Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (Hinweis E 25.1.1994, 93/11/0227). Dies ist aber bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110277.X01Im RIS seit
09.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013