RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0277

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0055 E 19. April 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (Hinweis E 25.1.1994, 93/11/0227). Dies ist aber bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110277.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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