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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AWG Tir 1990 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine Auslegung des § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 in dem Sinn, dass "wesentliche" (oder nach einem sonstigen Kriterium definierte) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung aller technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten vom Vorhaben noch ausgehen, einen Versagungsgrund darstellen, führte zu dem Ergebnis, dass das Tir AWG 1990 hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzgutes "Landschaftsbild" wesentlich strengere Anforderungen statuierte als das Tir NatSchG 1997 (§ 27). Für die Annahme, der Gesetzgeber des Tir AWG 1990 habe dem Landschaftsbild im Tir AWG 1990 einen wesentlich höheren Stellenwert zugemessen als im Tir NatSchG 1997, indem er Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes, die die Grenze der "Wesentlichkeit" (oder allenfalls eine sonstige Intensitätsgrenze) überschritten, ohne Abwägung mit entgegenstehenden Interessen zu einem absoluten Grund für die Versagung der Genehmigung gemacht habe, fehlt nicht nur jeglicher Anhaltspunkt; diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil dann öffentliche Behandlungsanlagen (§ 16 Abs 1 Tir AWG 1990), an deren Errichtung meist ein großes öffentliches Interesse bestehen wird, bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht bewilligt werden könnten.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070101.X08Im RIS seit
23.02.2004