RS Vwgh 2004/1/29 2000/20/0325

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich auf die wechselnden Angaben zum Fluchtweg die qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe (im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997) schon deshalb nicht stützen lässt, weil sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Einwand des Asylwerbers, die ersten Angaben seien nur auf Anraten anderer Asylwerber erfolgt, nicht auseinandergesetzt hat (Hinweis E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214) und weil der Fluchtweg mit den Fluchtgründen im vorliegenden Fall in keinem maßgeblichen Zusammenhang steht (Hinweis Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000200325.X01

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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