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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67b Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/06/0157 E 26. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Ist in einem Mehrparteienverfahren bereits an eine Partei des Verwaltungsverfahrens ein Bescheid ergangen, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung an den VwGH in derselben Angelegenheit nicht durch eine Säumnisbeschwerde jener Partei übergehen, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 196).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110239.X01Im RIS seit
17.03.2004