RS Vfgh 2007/6/11 B957/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art133 Z4
Oö GVG 1994 §4 Abs2 und Abs5, §25 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb einerlandwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche als Weide und zurPferdehaltung wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an derErhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- undforstwirtschaftlichen Besitzes

Rechtssatz

Die Annahme, dass die beabsichtigte Pferdehaltung auf dem abgetrennten Grundstück nicht einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche, weil dieser Freizeitbetrieb wenig ertragreich sei und die Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, konnte die belangte Behörde in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Sachkunde des agrarfachlichen Sachverständigen und die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Oö - Bezirksbauernkammer Freistadt stützen.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Grundstück unmittelbar an eine im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehende Gartenfläche anschließt, liegt in der Beurteilung, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft den in §4 Abs2 und Abs5 Oö GVG 1994 geschützten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht und die Abspaltung einer kleinen landwirtschaftlichen Fläche zum Zweck der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines Freizeitbetriebes zu agrarstrukturellen Nachteilen führt, ebenso wenig eine Verfassungswidrigkeit wie in der vorgenommenen Interessenabwägung.

Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Rechtserwerb iSd letzten Satzes in §25 Abs2 Oö GVG betr Baugrundstücke handelt), begründet keine Verfassungswidrigkeit.

Ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers gem Art133 Z4 B-VG (hier: des Landesgesetzgebers) zu bestimmen, ob Entscheidungen dieser Behörden vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar sind oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde,Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B957.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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