RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0048

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0107 E 26. Juni 1996 RS 1 (Hier mit dem Zusatz, dass aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens hervorgeht, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat.)

Stammrechtssatz

In einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070048.X03

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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