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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0049Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0107 E 26. Juni 1996 RS 1 (Hier mit dem Zusatz, dass aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens hervorgeht, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat.)Stammrechtssatz
In einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070048.X03Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008