RS Vwgh 2004/1/29 2000/15/0168

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu entrichten ist (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/15/0080; E 30. Oktober 2001, 2001/14/0087; E 25. Februar 2003, 97/14/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150168.X03

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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