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E3R E03203000Norm
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art7 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein auf einer als stillgelegt erklärten Fläche (für welche die Ausgleichszahlung beantragt wurde) angebauter Raps entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Konsumraps verkauft wurde, stellt eine für die Förderung relevante Veränderung bzw. Nichteinhaltung der Bedingungen für die Ausgleichszahlungen dar. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung im Sinne des § 6 KPA-V 1994 waren somit insofern nicht gegeben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0417 Agrargenossenschaft Pretzsch VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998170193.X01Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011