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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0011 E 21. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (Hinweis B 18. Oktober 1989, 89/02/0117; E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200425.X01Im RIS seit
19.03.2004