RS Vwgh 2004/1/29 2000/17/0210

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

In dem Recht auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren wird die beschwerdeführende Partei - sofern nicht offenkundig ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - verletzt, wenn sie das Vorliegen und die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel dartut. Die Beschwerde muss demnach ein Vorbringen enthalten, aus dem erkennbar ist, inwiefern der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig geblieben ist oder unrichtig ermittelt wurde. Die diesbezüglichen Fakten müssen konkret angeführt werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X01

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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