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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
In dem Recht auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren wird die beschwerdeführende Partei - sofern nicht offenkundig ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - verletzt, wenn sie das Vorliegen und die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel dartut. Die Beschwerde muss demnach ein Vorbringen enthalten, aus dem erkennbar ist, inwiefern der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig geblieben ist oder unrichtig ermittelt wurde. Die diesbezüglichen Fakten müssen konkret angeführt werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X01Im RIS seit
09.04.2004