RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0212 E 26. April 1995 RS 5(Hier mit dem Zusatz, dass eine Absonderung eines Anteilsrechtes typischerweise immer dann vorliegt, wenn ein Anteilsrecht - ohne dass damit Flächen der Stammsitzliegenschaft übereignet werden - für sich alleine von einer Stammsitzliegenschaft losgelöst und einer anderen Stammsitzliegenschaft zugeordnet wird.)

Stammrechtssatz

Für die Verbindung abgesonderter Anteilsrechte mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft bedarf es nach § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung. Nicht bedarf es aber eines solchen Beschlusses im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070005.X02

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten