Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0212 E 26. April 1995 RS 5(Hier mit dem Zusatz, dass eine Absonderung eines Anteilsrechtes typischerweise immer dann vorliegt, wenn ein Anteilsrecht - ohne dass damit Flächen der Stammsitzliegenschaft übereignet werden - für sich alleine von einer Stammsitzliegenschaft losgelöst und einer anderen Stammsitzliegenschaft zugeordnet wird.)Stammrechtssatz
Für die Verbindung abgesonderter Anteilsrechte mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft bedarf es nach § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung. Nicht bedarf es aber eines solchen Beschlusses im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070005.X02Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011