RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0249 E 3. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (Erk 8.11.1988, 88/11/0152). Der Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Fall eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen, also dann, wenn sich aus Rechtsmittelerklärung und - antrag unmißverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beh ergibt. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (hier: als Berufung) als Vorstellung zu werten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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