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E3R E19103000Norm
32000R2725 Eurodac impl;Rechtssatz
Dem Bundesasylamt konnte - jedenfalls für den Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung über den betreffenden Asylantrag (Bescheid vom 27. Oktober 1999) - nicht zugemutet werden, ohne besonderen Anhaltspunkt zeitaufwändige Erhebungen über allfällige, bereits früher vom Asylwerber in anderen Ländern gestellte Asylanträge durch Übersendung von Fingerabdruckdaten an ausländische Behörden anzustellen. Die Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, Amtsblatt L 316 vom 15. Dezember 2000), die nunmehr die Möglichkeit der Anfrage an eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten und die elektronische Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten der zentralen Datenbank ermöglicht, stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides noch nicht in Geltung. Für dieses europäische automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, mit dem innerhalb kurzer Zeit festgestellt werden kann, ob in einem anderen Land der Europäischen Union bereits ein Asylverfahren anhängig ist oder früher war, wurden die gesetzlichen Grundlagen in Österreich erst durch die AsylG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002, geschaffen (vgl. die am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Fassung der §§ 35 und 36 Abs. 5 AsylG 1997). Das Eurodac-System hat laut der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Durchführung dieser Verordnung, Amtsblatt Nr. C 005 vom 10. Jänner 2003, seine Tätigkeit ab 15. Jänner 2003 aufgenommen. (vgl. dazu auch den österreichischen Sicherheitsbericht 2002, III-41 BlgNR XXII. GP, und zu diesem Parlamentskorrespondenz vom 30. Juli 2003, Nr. 610).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200346.X02Im RIS seit
08.03.2004