RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0048

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §121;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0049

Rechtssatz

Kommt die erstinstanzliche Behörde im Verfahren nach § 121 WRG 1959 in ihrem Bescheid zum Ergebnis, dass eine abweichende Ausführung der Wasseranlage nachträglich zu genehmigen sei und verzichtet daher auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages, wird die Zuständigkeitsordnung nicht verletzt, wenn die Berunfungsbehörde sich nicht dieser Ansicht anschließt, sondern zu dem Ergebnis kommt, dass die Abweichung nachträglich nicht genehmigungsfähig sei. Mit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Berufungsbescheid wird die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten; es handelt sich hiebei nur um die Konsequenz aus einer anderen rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Prozessgegenstandes im Rahmen der von § 121 WRG 1959 vorgegebenen Entscheidungsstruktur.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070048.X05

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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