Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchRechtssatz
Mit Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl VfSlg 14559/1996 mwH).
Ebenso: B428/07 (mit gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung) und B1465/07, beide B v 25.02.08.
Weiters: B1279/08 und B1445/08, beide B v 23.02.09, B946/08, B v 22.09.09, B1483/09, B v 26.04.10, B175/09 ua, B v 29.11.10, B1377/10, B v 02.05.11, B1720/10, B v 14.03.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1548.2006Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012