RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0101

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AWG Tir 1990 §20 Abs2;
AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith;
AWG Tir 1990;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs4;
NatSchG Tir 1997;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 als alleiniger Schutz vor Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ohnedies nur in Bereichen zur Anwendung kommt, für die der Gesetzgeber ein gegenüber dem Tir NatSchG 1997 niedrigeres Schutzniveau für ausreichend hält, wird angesichts des gravierenden Eingriffes in die Dispositionsfreiheit des Konsenswerbers eine Versagung der Genehmigung wegen der Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens an einem anderen Ort nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die durch das Vorhaben bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes selbst bei Ausschöpfung aller technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten außerordentlich schwer wiegende Dimensionen annimmt. Die Versagung einer Genehmigung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens an einem anderen Standort kommt weiters schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Frage. Dabei können unter anderem die Kriterien des § 27 Abs 4 Tir NatSchG 1997 herangezogen werden. (Hier: Eine Versagung der Genehmigung allein mit der Begründung, der Standort sei ungeeignet, weil er in einem Naherholungsgebiet liege, entspricht nicht dem Gesetz.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070101.X10

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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