RS Vwgh 2004/1/29 99/17/0135

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art144;
BWG 1993 §103 Z21 litc sublitbb;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der bis zum 30. Juni 1997 verankerten Differenzierung zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Debatte. Was jedoch die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der Regelung des § 103 Z 21 lit. c sublit. bb BWG in der Stammfassung anlangt, kommt dem Verfassungsgerichtshof - wie dieser in ständiger Rechtsprechung betont; vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 14.886/1997, 15.448/1999, oder vom 28. November 2002, B 1160/00 ua - nur insoweit eine Prüfungskompetenz zu, als er im Rahmen seiner Beurteilung, ob ein in die Verfassungssphäre reichender Vollziehungsfehler vorliegt, auch zu prüfen hat, ob sich die belangte Behörde denkmöglicher Weise auf die von ihr herangezogene innerstaatliche Norm gestützt hat. Ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel läge auch vor, wenn die belangte Behörde etwa die Verdrängung der von ihr angewendeten nationalen Bestimmung durch Gemeinschaftsrecht trotz Offenkundigkeit nicht wahrgenommen hätte. Voraussetzung für die Qualifizierung des Mangels als denkunmöglich und damit als in ein Grundrecht eingreifend ist dabei aber die Offenkundigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage (vgl. beispielsweise Holzinger, Das Gemeinschaftsrecht in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, 14. ÖJT, I/2, 81, hier: 83 ff). Eine Beurteilung der Gesetzesanwendung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt durch den Verfassungsgerichtshof somit nur insoweit, als der Verfassungsgerichtshof lediglich im Groben prüft, ob eine offenkundige Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegt. Eine genaue Prüfung ("Feinprüfung"), ob die von der belangten Verwaltungsbehörde angewendete Bestimmung etwa wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht unanwendbar war, hat nur durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen. Eine Aussage des Verfassungsgerichtshofes zu gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ist daher stets im Lichte dieses seines Prüfungsmaßstabes gemäß Art. 144 B-VG (hinsichtlich der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) zu verstehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999170135.X09

Im RIS seit

10.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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