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L90006 Landarbeiterkammer SteiermarkNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264Rechtssatz
§ 2 Abs. 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 gewährt dem Arbeitgeber für die Einleitung des Verfahrens über die Kammerzugehörigkeit zur Steiermärkischen Landwirtschaftskammer eines seiner Arbeitnehmer ausdrücklich ein Antragsrecht. Dieses Antragsrecht ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 27 Abs. 1 und 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 zu sehen, wonach der Arbeitgeber die Kammerbeiträge einzuheben und der Kammer abzuführen hat. Aus dieser Verpflichtung und der Einräumung eines Antragsrechtes muss abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber insoweit auch ein subjektiv - öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkennt und diesem diesbezüglich Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht. Ein darüber hinausgehendes materielles subjektiv-öffentliches Recht ist dem Arbeitgeber jedoch nicht eingeräumt. Die von der Behörde getroffene Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 besteht in der Feststellung, ob für einen Arbeitnehmer auf Grund seiner Beschäftigung in einem Betrieb bzw. einer Arbeitsstätte der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 der Stmk LandarbeitsO 1981 eine Kammerzugehörigkeit zur Kammer der beschwerdeführenden Partei besteht oder ob dies nicht der Fall ist. Nach § 1 Abs. 1 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 ist der Zweck der beschwerdeführenden Kammer die Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen, wozu nicht die Arbeitgeber der Beschäftigten zählen. Daraus folgt, dass durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit immer nur die Personen betroffen sind, auf die sich der im § 2 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebene persönliche Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Partei erstreckt. Durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 wird daher der Arbeitgeber in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt. Insoweit durch die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Verfolgung ihres im § 1 Abs. 1 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebenen Zweckes auch Interessen der Arbeitgeber berührt werden, handelt es sich daher nur um mittelbare Folgen der Kammerzugehörigkeit des Arbeitnehmers. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem Arbeitgeber durch die Zuerkennung des Antragsrechtes gemäß § 2 Abs. 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 nicht gewährt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X03Im RIS seit
09.03.2004