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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0056 E 15. Dezember 2000 RS 2(Hier nur zweiter Satz; Bf ist Pensionist, der nur gelegentlich im Betrieb des Sohnes aushilft. Art 15 Abs 7 der VO-EWG 3821/85 ist daher grundsätzlich auf den Bf anwendbar.)Stammrechtssatz
Aus Art. 2 der VO-EWG 3821/85 in Verbindung mit Art. 1 Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ergibt sich, dass unter dem Begriff "Lenker" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können, zu verstehen ist. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer kann dieser Norm nicht entnommen werden. Eine solche Einschränkung stünde auch im Widerspruch zu dem mit den angeführten Verordnungen auch verfolgten Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020269.X01Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011