RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204010
E3R E07204020
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Z3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art2;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0056 E 15. Dezember 2000 RS 2(Hier nur zweiter Satz; Bf ist Pensionist, der nur gelegentlich im Betrieb des Sohnes aushilft. Art 15 Abs 7 der VO-EWG 3821/85 ist daher grundsätzlich auf den Bf anwendbar.)

Stammrechtssatz

Aus Art. 2 der VO-EWG 3821/85 in Verbindung mit Art. 1 Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ergibt sich, dass unter dem Begriff "Lenker" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können, zu verstehen ist. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer kann dieser Norm nicht entnommen werden. Eine solche Einschränkung stünde auch im Widerspruch zu dem mit den angeführten Verordnungen auch verfolgten Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020269.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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