RS Vwgh 2004/1/30 2004/02/0015

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Dass der Besch, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits erfüllt war (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0223).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020015.X03

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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