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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Dass der Besch, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits erfüllt war (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0223).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020015.X03Im RIS seit
19.02.2004