Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (Hier nur erster Satz; umfangreiches Vorbringen des Bf und Beurteilung mehrerer Zeugenaussagen)Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen nach § 67g Abs 2 Z 2 AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020011.X01Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008