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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0155 E 12. Dezember 2002 RS 2Stammrechtssatz
Ob der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte, wenn er sich zur Erfüllung seiner verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen dritter Personen bedient, persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020259.X02Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010