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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0150 E 12. September 2001 RS 1Stammrechtssatz
Es steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (Hinweis auf das E 11.7.2001, 98/03/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung SturztrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020011.X02Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008