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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/02/0220 E 30. Jänner 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0107 E 6. November 2002 RS 1Stammrechtssatz
In einer gemäß § 43 StVO 1960 erlassenen Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen muss keine Anleitung darüber stehen, wie die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung zu erfolgen hat, da die Art und Weise, wie Verordnungen kundzumachen sind, ohnehin durch § 44 StVO 1960 geregelt wird. Ein somit keinen normativen Gehalt aufweisender und demnach überflüssiger Satz über die Art der Kundmachung, der noch dazu "verunglückt" ist, in dem der intendierte Verordnungsinhalt (ausgenommen Anrainerverkehr) durch Nennung einer unpräzisen Zusatztafel nicht richtig umgesetzt würde, macht die den tatsächlich gewollten Verordnungsinhalt in die Praxis umsetzende Kundmachung nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020302.X01Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010