RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0209

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 3 StVO 1960 hat der Lenker in einem solchen Fall sohin im Fahrzeug zu bleiben. Die Materialien (AB 1481 BlgNR 15. GP, 1 zur 10. StVO-Novelle) führen zu § 23 Abs. 3 StVO aus:

"Künftig soll der Lenker eines Fahrzeuges, der vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt ... hält, ausnahmslos im Fahrzeug

verbleiben müssen, um jederzeit wegfahren zu können, ... wenn ein

anderer Fahrzeuglenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will". Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber auch ganz kurzfristige Beeinträchtigungen des Verkehrs, etwa durch die Zeit, die ein Lenker benötigt, der sich beim (statt im, ja sogar auf dem Lenkersitz) Fahrzeug befindet, um in das Fahrzeug einzusteigen und weg zu fahren, verhindern wollte. (Hier: Bf ist nicht im Fahrzeug verblieben, sondern befand sich beim Fahrzeug.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020209.X01

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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