RS Vfgh 2007/6/12 B1944/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art133 Z4
Wr DienstO 1994 §74a
Wr UnfallfürsorgeG 1967

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung einer Versehrtenrente bzw eines Versehrtengeldes für einenBeamten der Stadt Wien nach einem Dienstunfall

Rechtssatz

Zulässigkeit der Einrichtung des Dienstrechtssenates als Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes iSd §74a Abs3 Wr DienstO 1994.

Ausreichendes Ermittlungsverfahren, zulässiger Verzicht auf Einholung eines weiteren Gutachtens.

Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Ergebnisse beider Gutachter entspricht auch die entscheidende Feststellung der belangten Behörde, dass das traumatische Ereignis des als Dienstunfall anerkannten Sturzes nicht geeignet gewesen sei, den beim Beschwerdeführer diagnostizierten massiven Bandscheibenvorfall hervorzurufen, den Denkgesetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Unfallversicherung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1944.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten