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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung einer Versehrtenrente bzw eines Versehrtengeldes für einenBeamten der Stadt Wien nach einem DienstunfallRechtssatz
Zulässigkeit der Einrichtung des Dienstrechtssenates als Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes iSd §74a Abs3 Wr DienstO 1994.
Ausreichendes Ermittlungsverfahren, zulässiger Verzicht auf Einholung eines weiteren Gutachtens.
Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Ergebnisse beider Gutachter entspricht auch die entscheidende Feststellung der belangten Behörde, dass das traumatische Ereignis des als Dienstunfall anerkannten Sturzes nicht geeignet gewesen sei, den beim Beschwerdeführer diagnostizierten massiven Bandscheibenvorfall hervorzurufen, den Denkgesetzen.
Schlagworte
Dienstrecht, Unfallversicherung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1944.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009