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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist in der Regel nicht ausgeschlossen, dass ein von den (hiezu vernommenen) Zeugen unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet (Hinweis E 29.4.2003, 2003/02/0077), weswegen es nicht entscheidungswesentlich ist, dass ein Zeuge angeben könnte, der Besch hätte in seiner Anwesenheit keinen Alkohol konsumiert.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020231.X01Im RIS seit
18.02.2004