RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0020

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Inbetriebnahme eines LKWs bringt nicht zwingend auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall aus den im Wägungsprotokoll vermerkten, laut Typenschein höchsten zulässigen Achslasten des gegenständlichen Lkw's. Für die Achse Nr. 1 ist eine höchste zulässige Achslast von

7.100 kg, für die Achse Nr. 2 eine solche von 13.000 kg vermerkt, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der gegenständliche Lkw weist aber (laut dem Zulassungsantrag) unbestrittenermaßen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene "strafrelevante Gewicht" von 19.060 kg überschritt demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. (Damit ist der rechtliche Schluss der Konsumption des zweiten Schuldspruches, nämlich die Überschreitung der Achslast, verfehlt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020020.X01

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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