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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung des Besch, nach zwei von ihm ordnungsgemäß durchgeführten Blasversuchen sei er nicht (mehr) verpflichtet gewesen, der Aufforderung gemäß § 5 Abs. 4 StVO 1960 Folge zu leisten, trifft nicht zu, da dies doch zu dem mit dem Sinn des Gesetzes nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen würde, dass ein nicht funktionsfähiges Gerät die Feststellung der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers ausschließen würde.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020013.X03Im RIS seit
20.02.2004