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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2004/07/0001Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 138 WRG 1959 aufgetragen, den aus Ablagerungen vor dem Jahr 1977 bestehenden und seit 1994 als Altlast im Altlastenatlas eingetragenen Deponiekörper auf bestimmten Grundstücken mittels Umschließung und Oberflächenabdeckung zu sichern. Als Baubeginn wurde der 1. April 2004, als Frist für die Bauvollendung der Umschließung der 1. Oktober 2005 und als Frist für die Bauvollendung der Oberflächenabdeckung der 1. Oktober 2006 festgelegt. Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass dem Aufschub der Bescheidwirkungen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. Dass nun seinerseits mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären, ergibt sich bereits aus der Höhe der von ihnen dargelegten und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Kosten der aufgetragenen Maßnahmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003070050.A01Im RIS seit
06.04.2004