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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Notstandshilfe ab 30. Juni 2003 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Die belangte Behörde hat der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner generell nicht gegebenen Arbeitswilligkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (vgl. § 7 Abs. 2 AlVG) und ihm die Leistung daher auf unbestimmte Zeit einzustellen sei (Näheres hiezu im vorliegenden Beschluss). Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen aus folgenden Gründen zwingende öffentliche Interessen entgegen: Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die auf unbestimmte Zeit entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003080046.A01Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010