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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UniStG 1997 §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG)- Über die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Übertretung des § 69 Abs. 1 Z 3 UniStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.550, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Der vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegenstehen würden. Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung sei es für die Beschwerdeführerin unzumutbar, den geforderten Betrag zu bezahlen, ohne ihren Lebensunterhalt sowie den Unterhalt ihres minderjährigen Kindes zu gefährden. Der vorliegende Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004100005.A01Im RIS seit
04.06.2004