RS Vfgh 2007/6/12 V31/07

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
ASVG §131, §131a, §131b
Satzung 2003 der Nö Gebietskrankenkasse §38, §53, Anhang 6 Punkt 2a.

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung einerSatzungsbestimmung betreffend Kostenersatz für Heilmassagen durch dieKrankenversicherung mangels Legitimation; Anwendung der Bestimmung inder angefochtenen Fassung auf den dem Gericht vorliegendenSachverhalt ausgeschlossen infolge Neuerlassung der Regelung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Wortfolge des Anhanges 6, Punkt 2a., der Satzung 2003 der Nö Gebietskrankenkasse idF der ersten Änderung vom 05.07.03 betr einen Kostenzuschuss für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure.

Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), dass das Landesgericht Korneuburg bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage die angefochtene Wortfolge in Punkt 2a. des Anhanges 6 der Satzung 2003 idF der 1. Änderung anzuwenden hat.

Die angefochtene Satzungsbestimmung ist zum Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Krankenbehandlungen (26.05. bis 13.07.05) nicht mehr in Kraft gestanden und auf den dem antragstellenden Gericht vorliegenden Sachverhalt auch nicht im Wege des Übergangsrechts (vgl §53 Abs2 der Satzung 2003 idF der 2. Änderung) anzuwenden.

Neuerlassung des gesamten Punktes 2a. des Anhanges 6 - und mit ihm auch die angefochtene Wortfolge - durch die 2. Änderung der Satzung 2003 mit Wirksamkeit vom 29.03.04.

Dass die angefochtene Wortfolge bei dieser Neuerlassung inhaltlich nicht geändert wurde, ist insoweit ohne Belang.

(Vgl zum Antrag des Gerichtes auf Aufhebung derselben Bestimmung bereits V34/06, B v 08.03.07).

Entscheidungstexte

  • V 31/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2007 V 31/07

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, Sozialversicherung, Krankenversicherung,Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V31.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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