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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlass dieses Beschwerdefalles keine Bedenken gegen den in der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz festgelegten Einheitssatz entstanden, im Besonderen auch nicht in der Richtung, dass die Einhebung der Kanalisationsbeiträge unter Zugrundelegung dieses, den gesetzlichen Höchstprozentsatz ausschöpfenden Einheitssatzes insgesamt zu einer Überdeckung der Kosten durch die Beiträge führe. Der Hinweis auf nicht näher präzisierte, nach dem Hörensagen allenfalls bestehende Missstände bei der Kanalerrichtung beziehungsweise der Umstand, dass in Umlandgemeinden niedrigere Einheitssätze festgesetzt sind, vermag nicht darzutun, dass durch die Festlegung des gegenständlichen Einheitssatzes das für Interessentenbeiträge geltende Äquivalenzprinzip verletzt worden wäre (Hinweis VfGH E 6. Oktober 1999, VfSlg 15.608; VfGH E 27. Juni 1986, B 842/84, VfSlg 10.947). Nach den eindeutigen Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes ist für das Gemeindegebiet ein einheitlicher Einheitssatz festzulegen. Deshalb geht das gegen die Vorschreibung desselben Einheitssatzes für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften gerichtete Beschwerdevorbringen, das auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen § 4 Kanalabgabengesetz in verfassungsrechtlicher Hinsicht hervorzurufen vermag, ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999170319.X03Im RIS seit
02.04.2004