RS Vwgh 2004/2/16 2003/17/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2004
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

FAG 1997 §15 Abs3 Z5;
FAG 2001 §16 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989;
WRG 1959 §32b;
WRGNov 1990;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0250 E 30. Jänner 2006

Rechtssatz

Die in § 32b WRG geregelte Frage, ob die Indirekteinleitung - wasserrechtlich - bewilligungspflichtig ist oder nicht, - für deren Beantwortung es gleichgültig ist, ob diejenige Anlage, die in den Vorfluter einleitet, eine private Anlage oder eine Gemeindeverbandsanlage ist - ist abgabenrechtlich nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur Leistung der Kanalbenützungsgebühr ist nach dem Vlbg KanalG mit der Benützung einer Gemeindeverbandsanlage gegeben. Aus § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG, wonach Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, lässt sich ableiten, dass Einleitungen dieser Art nicht gegen den Willen des Betreibers einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen werden dürfen, nicht hingegen, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter und Betreiber des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre oder gestaltet werden müsste. Gemäß § 7 Abs. 5 F-VG kann der Bund die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. In § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 bzw. § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 hat der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem bestimmten Ausmaß vorzuschreiben. In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG vorgesehene, für die wasserrechtlichen Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung - ihr wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Einleiter und Kanalanlagenbetreiber, wie dies nach dem Vlbg KanalG der Fall ist, durch die vorgeschriebene Erlassung eines Anschlussbescheides (§ 5 Abs. 1 bis 5 legcit) entsprochen - in keiner Weise eingegriffen. (Hier: Die die Kanalbenützungsgebühren vorschreibende Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes, in dessen Kanalanlagen die Einleitung durch die beschwerdeführende, von der Gebührenvorschreibung betroffene Partei erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einleiter und dem Betreiber der Kanalisationsanlage vom Gesetzgeber in der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 in der Weise dem privatrechtsförmigen Handeln zugeordnet worden seien, dass es den Gemeindeabgabenbehörden an der Zuständigkeit zu einer bescheidförmigen Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mangle, nicht zu folgen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170319.X03

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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