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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0250 E 30. Jänner 2006Rechtssatz
Abgabenrechtlich ist es völlig irrelevant, ob die Einleitung - wie im Beschwerdefall - in eine Verbandskläranlage ("Indirekteinleitung") einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, oder ob diese nach der von der Beschwerde herangezogenen Wasserrechtsgesetznovelle 1990 unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr bewilligungspflichtig ist. Nach der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden (§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997, § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001), dem 5. Abschnitt des Vorarlberger Kanalgesetzes und der Kanalordnung der Gemeinde Hörbranz, kommt es für die Entstehung der Abgabepflicht auf die Benützung der Kanalisationsanlage, also darauf an, dass die Abwässer entsorgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170319.X02Im RIS seit
07.07.2004