RS Vfgh 2007/6/12 B2126/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenpolizeiG 2005 §60

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durchUnterlassung einer der EMRK entsprechenden Interessenabwägung beiVerhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen polnischenStaatsbürger nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Raubes

Rechtssatz

Interessenabwägung iSd Art8 Abs2 EMRK geboten; Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gem §60 FremdenpolizeiG 2005.

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem vierten Lebensjahr, somit seit mehr als 27 Jahren, im Bundesgebiet, hat seine Schulausbildung in Österreich absolviert und eine Fachschule mit Diplom abgeschlossen. Seine Mutter und seine Geschwister leben ebenfalls im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist integriert und verfügt über familiäre und soziale Bindungen in Österreich.

Die belangte Behörde hat insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Familienleben des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich stattfindet. Sie hat sich im Hinblick auf die familiären Interessen des Beschwerdeführers vielmehr mit der bloßen Aussage begnügt, dass der Beschwerdeführer seit dem Kindesalter rechtmäßig in Österreich aufhältig war und auch seine Schulausbildung hier absolviert hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2126.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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