RS Vwgh 2004/2/16 99/17/0319

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Veröffentlicht am 16.02.2004
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark

Norm

LAO Stmk 1963 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0015 E 18. März 2002 RS 3 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Landesabgabenordnung iVm § 2 des Gesetzes vom 25. November 1968, LGBl für Tirol Nr 1969/23, über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck ausgesprochen hat (Hinweis E 30. Juli 1992, 87/17/0374), sind die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn eine materiell-rechtliche Abgabenverpflichtung den Eigentümer schlechthin trifft, Mitschuldner zur ungeteilten Hand, sofern sich in der materiellgesetzlichen Grundlage kein Anhaltspunkt findet, dass den Miteigentümern die Abgabe nur anteilig vorzuschreiben wäre. Abgabepflichtig sind daher auch hinsichtlich der gegenständlichen Kanalbenützungsgebühr die einzelnen Miteigentümer des Grundstücks (und nicht eine "Gesamtheit der Miteigentümer").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999170319.X01

Im RIS seit

02.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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