Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die in den vom Nachbarn im Baubewillligungsverfahren bekämpften Bescheiden wiedergegebenen, im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurden nicht anhand einer bestimmten Betriebstype erstellt, sondern orientierten sich ausschließlich an dem konkreten Projekt. Eine Betriebstypenprüfung wurde im Bauverfahren nicht vorgenommen. Diese Unterlassung erweist sich als wesentlich, weil ein widmungswidriger Betrieb auch nicht durch - emissionseinschränkende - Auflagen zulässig gemacht werden kann.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060116.X03Im RIS seit
18.03.2004