RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0116

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GewO 1994;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die in den vom Nachbarn im Baubewillligungsverfahren bekämpften Bescheiden wiedergegebenen, im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurden nicht anhand einer bestimmten Betriebstype erstellt, sondern orientierten sich ausschließlich an dem konkreten Projekt. Eine Betriebstypenprüfung wurde im Bauverfahren nicht vorgenommen. Diese Unterlassung erweist sich als wesentlich, weil ein widmungswidriger Betrieb auch nicht durch - emissionseinschränkende - Auflagen zulässig gemacht werden kann.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060116.X03

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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