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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 1998 §8 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung der Bauwerber, ihr Fall eines Neubaues eines Gebäudes sei im Hinblick auf die Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 und 6 Tiroler BauO 1998 wie ein Zu- oder Umbau eines bestehenden Gebäudes zu behandeln, steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten dahingehend, dass einerseits im Fall des Neubaus eines Gebäudes für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe zu schaffen sind, anderseits im Fall eines Zu- oder Umbaus jedoch nur soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht unsachlich, ist doch im Fall des Neubaues eines Gebäudes die Schaffung von entsprechenden Abstellmöglichkeiten typischerweise eher verwirklichbar, als im Fall des bloßen Zu- oder Umbaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060037.X02Im RIS seit
29.03.2004