RS Vwgh 2004/2/17 2001/06/0037

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1998 §8 Abs1;
BauO Tir 1998 §8 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Auffassung der Bauwerber, ihr Fall eines Neubaues eines Gebäudes sei im Hinblick auf die Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 und 6 Tiroler BauO 1998 wie ein Zu- oder Umbau eines bestehenden Gebäudes zu behandeln, steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten dahingehend, dass einerseits im Fall des Neubaus eines Gebäudes für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe zu schaffen sind, anderseits im Fall eines Zu- oder Umbaus jedoch nur soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht unsachlich, ist doch im Fall des Neubaues eines Gebäudes die Schaffung von entsprechenden Abstellmöglichkeiten typischerweise eher verwirklichbar, als im Fall des bloßen Zu- oder Umbaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060037.X02

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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