RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Abschn1 litb;
BauRallg;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob Gegenstand des Bauansuchens des Bauwerbers lediglich die Erteilung der Baubewilligung für ein konkret genanntes Projekt ist ohne damit verbundene Antragstellung auf Betriebsanlagengenehmigung, weil § 1 Abschnitt I lit. b der Bau-Delegierungsverordnung Salzburg-Umgebung nur auf die Erforderlichkeit einer Betriebsanlagengenehmigung abstellt und nicht auf das - tatsächliche - Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060132.X03

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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