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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0193 E 27. November 2003 RS 3 (hier nur erster Satz; hier betreffend das Slbg. ROG 1998)Stammrechtssatz
Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten können grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von störenden Auswirkungen geht - vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde. Hier betreffend Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 Vlbg. RPG.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060116.X02Im RIS seit
18.03.2004