RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauO Tir 1998 §26;
BauO Tir 1998 §50 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Entscheidung des Bürgermeisters einer Gemeinde in einer Sache, an welcher diese Gemeinde ein - wirtschaftliches - Interesse hat, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Insbesondere bewirkt dies nicht, dass die mit der Sache befassten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (vgl. E vom 21. Januar 1999, Zl. 97/06/0202, und vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0160, in welchen die Gemeinde sogar Bauwerberin gewesen war, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

(Hier machte der Nachbar geltend, dass die Tatsache, dass es sich bei dem zu bebauenden Grundstück um ein gemeindeeigenes handle, den Bürgermeister als Baubehörde erster Rechtsstufe an der unbefangenen Entscheidung über das Bauansuchen hindere.)

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060126.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten