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L82000 BauordnungNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung des Bürgermeisters einer Gemeinde in einer Sache, an welcher diese Gemeinde ein - wirtschaftliches - Interesse hat, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Insbesondere bewirkt dies nicht, dass die mit der Sache befassten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (vgl. E vom 21. Januar 1999, Zl. 97/06/0202, und vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0160, in welchen die Gemeinde sogar Bauwerberin gewesen war, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
(Hier machte der Nachbar geltend, dass die Tatsache, dass es sich bei dem zu bebauenden Grundstück um ein gemeindeeigenes handle, den Bürgermeister als Baubehörde erster Rechtsstufe an der unbefangenen Entscheidung über das Bauansuchen hindere.)
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060126.X02Im RIS seit
26.03.2004