RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 Z4 idF 1997/039;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §1 Abs1;

Rechtssatz

Eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Slbg. BauPolG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 war die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen. Auf Grund der (schlüssigen) Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach der Austausch der gesamten Dachkonstruktion jedenfalls geeignet sei, die Festigkeit des Baues und sonstige Belange des § 1 Abs. 1 Slbg. Bautechnikgesetz erheblich zu beeinträchtigen, durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, dass allein der Austausch der gesamten Dachkonstruktion (auch ohne Erhöhung) bewilligungspflichtig war (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0194, in dem der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unschlüssig erkannte, wenn die Baubewilligungspflicht im Regime des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973, damals in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992, schon dann anzunehmen sei, wenn ein Dachsparren ausgewechselt worden ist). Auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 Slbg. BauPolG idF der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 ist ebenso die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs. 1 des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung ist somit hinsichtlich Bauten inhaltsgleich mit dem früheren § 2 Abs. 1 lit. d Slbg. BauPolG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1997. Damit ist eine Bewilligungspflicht auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 Slbg. BauPolG idF der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 zu bejahen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060194.X01

Im RIS seit

15.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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