Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Unter "Erholungsgebiete" gemäß § 19 Z. 3 Slbg. ROG 1998 können auch Flächen fallen, die nicht öffentlich zugänglich sind, wenn es sich um "sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen" handelt, wie dies auch der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 3. März 1995, VfSlg. 14045/1995, zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Z. 3 Slbg. ROG 1977 ausgeführt hat (vgl. auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2002, B 1212/01, und vom 28. September 2002, V 12/02). Demgegenüber ist die "Erholungswirkung des Waldes" gemäß § 33 des Forstgesetzes 1975 enger an das Recht zum Betreten des Waldes geknüpft.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000060099.X01Im RIS seit
15.03.2004